Das neue Maklerrecht

Das neue Maklerrecht ab dem 23.12.2020

Mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wird der Erwerb einer Immobilie für Verbraucher in Zukunft günstiger.
Aufgrund der neu gefassten Regelungen des Maklerrecht im BGB soll insbesondere die Maklercourtage besser verteilt werden. Der Verkäufer einer Immobilie muss bei der Beauftragung eines Maklers, der für beide Parteien tätig wird, die Courtage mindestens zur Hälfte selbst tragen. Anders gesagt: Der Makler kann seine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Soweit er für eine der Parteien unentgeltlich tätig wird, kann er auch von der jeweils anderen Partei keine Vergütung verlangen. Dies gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen – mithin nicht für gewerbliche Immobilien.
Bislang wurden die Kosten eines vom Verkäufer beauftragten Immobilienmaklers häufig auf den Käufer abgewälzt, sodass diesem regelmäßig hohe Kosten entstanden. Das neue Gesetz soll Verbraucher hiervor schützen und sie zu mehr Immobilienkäufen motivieren, indem die Kaufnebenkosten gesenkt werden. Unternehmer sind von der Regelung ausgenommen, hier kann die Maklercourtage wie bisher auf den Käufer abgewälzt werden. Unerheblich ist jedoch, ob der Makler gewerblich tätig wird. Auch wenn dieser nur gelegentlich als Makler auftritt, ist er von der neuen Regelung betroffen.
Des Weiteren ist auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge vorgesehen. Es muss nun die Textform eingehalten werden. Hierfür reicht bereits eine E-Mail oder ein Telefax aus. Verträge, welche die Textform nicht beachten sind unwirksam und entfalten keine Rechtswirkungen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und beantworten nähere Fragen.

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