Als Anwalt im Gesellschaftsrecht beraten wir Kaufleute, Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften und deren Geschäftsführern rechtlich.
Unsere Beratung beginnt mit der Auswahl der richtigen Rechtsform für die individuelle wirtschaftliche Tätigkeit, die Sie als unser Mandant auszuüben beabsichtigen, beispielsweise als Einzelkaufmann oder im Rahmen von OHG, GmbH, KG oder GbR. In diesem Rahmen entwerfen wir den auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag.
Unsere Beratung setzt sich fort mit der Betreuung des Unternehmens und seiner Gesellschafter im laufenden Betrieb; hierunter fällt die Vertretung Ihres Unternehmens nach außen, Errichtung von Niederlassungen oder Zweigniederlassungen, Implementierung von Stillen Beteiligungen bis hin zu Umwandlungen, Verschmelzungen oder Anteilsübertragungen/Anteilsverkäufen und die Liquidation von Gesellschaften.
Auch im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander ist fundierter anwaltlicher Rat Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung der Interessen der Gesellschafter oder Geschäftsführer. Dabei haben wir als anwaltliche Berater nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Kernfragen, sondern im Zusammenspiel mit den steuerlichen Beratern zusätzlich auch die steuerlichen Auswirkungen der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten im Blick zu behalten
Ziel unserer Beratung ist es, frühzeitig Probleme zu erkennen oder bereits entstandene Probleme durch ein unternehmerisch sinnvolles Vorgehen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu lösen. Hierbei legen wir Wert darauf, Ihnen nicht nur im Krisenfall, sondern regelmäßig beratend zur Seite zu stehen. Wir bieten daher Beratungslösungen an, die auf Ihren individuellen Bedarf und das entsprechende Budget angepasst sind.
Das Handelsrecht ist eine Form des Sonderprivatrechts für Kaufleute als Außenprivatrecht der Unternehmen. Der Sachzusammenhang mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht ist unverkennbar. Der Bereich Handelsrecht deckt alle Fragen der besonderen Rechtsbeziehungen unter Kaufleuten ab, hierbei sind zum Beispiel die Vorschriften über Handelsvertreter oder Makler zu nennen.
Sehr häufig kommt es zwischen Geschäftspartnern zu Auseinandersetzungen, die sich auf die Nichterfüllung von vereinbarten Leistungen oder Zahlungen beziehen. Als Anwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht beraten Sie zu möglichen Schritten und vertreten Sie – falls nötig.
externe Rechtsabteilung
Im Rahmen unserer rechtlichen Fachgebiete möchten wir Ihnen auch die Möglichkeit einer externen Rechtsabteilung geben. Dies gibt Ihnen die Option, sich jederzeit kurzfristig an einen Ihnen zugeteilten Berater zu wenden, der Sie zu allen aufkommenden Rechtsfragen berät und hierzu jederzeit abrufbereit ist. Ihre Fragen werden bei Bedarf innerhalb unserer Kanzlei koordiniert, um alle Fragestellungen umfassend und professionell beantworten zu können. Im Weiteren können wir gerne auch das Forderungsmanagement und Inkasso für Sie übernehmen.
Bei einer Auslagerung Ihrer internen Rechtsberatung auf uns sparen Sie eine große Menge an Personalkosten und können ganzjährig auf eine umfassende Beratung und Betreuung in einer weiten Bandbreite der Gebiete des Zivilrechts setzen. Sie profitieren daneben von einer hohen Planungssicherheit und selbstverständlich von der Erfahrung unserer spezialisierten Rechtsanwälte.
Wir setzen hierbei gerne auf eine langfristige Zusammenarbeit mit Ihnen, um so die Besonderheiten Ihres Unternehmens kennenzulernen und unsere Arbeit darauf anzupassen, bieten auf Wunsch aber auch projektbezogene Beratung in einzelnen Rechtsgebieten. Je nach Bedarf stellen wir Ihnen ein individuelles Angebot zusammen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.
Aktuelles
16.08.21: Online Gründung GmbH
Die Gründung einer GmbH soll schon bald vollständig digital ablaufen können. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) soll es bereits ab August 2022 möglich sein, eine GmbH zu gründen, ohne persönlich bei einem Notartermin erscheinen zu müssen.
Insbesondere sollen Notartermine künftig via Videokonferenz abgehalten werden können; die Identifizierung der Gründer soll hierbei digital erfolgen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Identifizierung ist z.B. ein deutscher Personalausweis, der über die eID Funktion verfügt oder ein vergleichbarer Identifikationsnachweis. Ebenfalls soll das Gesetz die öffentliche Beglaubigung elektronischer Signaturen ermöglichen. Dies bedeutet, dass, nebst der Gründung einer GmbH, beispielsweise auch die Eintragung von Zweigniederlassungen oder die Einreichung von Urkunden zukünftig digital erfolgen könnte, ohne dabei die bisherigen hohen Standards des Beglaubigungsverfahrens zu unterlaufen.
16.06.21: Reform des Transparenzregisters
Am 25.06.2021 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist die Ermöglichung einer Vernetzung der europäischen Transparenzregister im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz soll bereits am 01.08.2021 in Kraft treten.
Bislang waren Mitteilungen zum deutschen Transparenzregister nur erforderlich, sofern sich die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen Registern, wie dem Handelsregister ergeben haben. Das Transparenzregister wurde folglich zunächst als Auffangregister konzipiert. Eine vollumfängliche Vernetzung der europäischen Transparenzregister erfordert allerdings ein sog. Vollregister, also einen Ort, an dem sämtliche Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat abgefragt werden können. Durch das TraFinG soll nun das deutsche Transparenzregister in ein solches Vollregister ausgebaut werden.
16.06.21: Reform des Personengesellschaftsrechts
Das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht soll nun durch ein aktuelles Reformvorhaben an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Mittlerweile hat bereits der Bundesrat zum beschlossenen Regierungsentwurf Stellung genommen, sodass eine Umsetzung bereits im Herbst dieses Jahres wahrscheinlich ist. Allerdings ist eine Übergangszeit bis Ende 2022 geplant; das Gesetz soll demnach erst am 01.01.2023 in Kraft treten. Wir informieren Sie im Folgenden über die wesentlichen Neuerungen des Regierungsentwurfes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (RegE MoPeG), abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Personengesellschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
19.10.: Zum Kosten sparen in die Schweiz?
Auslandsbeurkundungen in der Schweiz
In Deutschland sind Notargebühren gesetzlich vorgeschrieben und orientieren sich grundsätzlich am beurkundeten Wert. Insbesondere im Gesellschaftsrecht kann dies durchaus zu verhältnismäßig hohen Notargebühren führen. In der Schweiz hingegen sind die Notargebühren frei verhandelbar – so ist es durchaus möglich wesentlich geringere Gebühren zu vereinbaren.
Allerdings ist es lange strittig gewesen, ob und inwieweit Schweizer Beurkundungen in Deutschland zulässig sind. Eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der ausländische Notar einem deutschen Notar gleichwertig ist und das Beurkundungsverfahren dem deutschen Prozedere entspricht. Während die Rechtsprechung bei Eheverträgen und Immobilienverträgen sehr tolerant ist und eine Gleichwertigkeit für viele Schweizer Kantone bejaht, war sie bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wie Gründung, Umwandlung oder Anteilsübertragung bislang ausgesprochen restriktiv.
10.08.: Prepare your business for Brexit!
Als Folge des Brexit gilt das Vereinigte Königreich nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 rechtlich als Drittstaat. Mit Beginn des neuen Jahres treten somit alle Regeln zur Harmonisierung divergierender Rechtsordnungen nicht mehr. Davon ist insbesondere das Umsatzsteuer- und Zollrecht betroffen.
29.07.: Unternehmensumwandlung während der Corona-Krise
Das aufgrund der Corona-Krise bestehende Verbot physischer Gesellschafterversammlungen bereitet Unternehmern, die eine Umwandlung planen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Fristen. Das daraufhin verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25. März 2020 sollte dem gezielt abhelfen:
Unternehmen steht durch die Änderung, abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG), nunmehr eine verlängerte Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz – jedenfalls grundsätzlich bei gewissen Umwandlungsformen – von zwölf statt acht Monaten zur Verfügung.
Im Einzelnen wird zur Begründung ausgeführt, dass wegen der Corona-Krise die umfangreiche Planung und Vorbereitung, sowie die Durchführung der erforderlichen Versammlungen oftmals zu Verzögerungen führen.
Die Fristverlängerung gilt bis auf Weiteres für solche Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden, gegebenenfalls kann aber eine Verlängerung bis Ende 2021 vorgenommen werden, was § 8 des neuen Gesetzes vorsieht.

