Als Anwalt im Gesellschaftsrecht beraten wir Kaufleute, Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften und deren Geschäftsführern rechtlich.
Unsere Beratung beginnt mit der Auswahl der richtigen Rechtsform für die individuelle wirtschaftliche Tätigkeit, die Sie als unser Mandant auszuüben beabsichtigen, beispielsweise als Einzelkaufmann oder im Rahmen von OHG, GmbH, KG oder GbR. In diesem Rahmen entwerfen wir den auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag.
Unsere Beratung setzt sich fort mit der Betreuung des Unternehmens und seiner Gesellschafter im laufenden Betrieb; hierunter fällt die Vertretung Ihres Unternehmens nach außen, Errichtung von Niederlassungen oder Zweigniederlassungen, Implementierung von Stillen Beteiligungen bis hin zu Umwandlungen, Verschmelzungen oder Anteilsübertragungen/Anteilsverkäufen und die Liquidation von Gesellschaften.
Auch im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander ist fundierter anwaltlicher Rat Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung der Interessen der Gesellschafter oder Geschäftsführer. Dabei haben wir als anwaltliche Berater nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Kernfragen, sondern im Zusammenspiel mit den steuerlichen Beratern zusätzlich auch die steuerlichen Auswirkungen der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten im Blick zu behalten
Ziel unserer Beratung ist es, frühzeitig Probleme zu erkennen oder bereits entstandene Probleme durch ein unternehmerisch sinnvolles Vorgehen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu lösen. Hierbei legen wir Wert darauf, Ihnen nicht nur im Krisenfall, sondern regelmäßig beratend zur Seite zu stehen. Wir bieten daher Beratungslösungen an, die auf Ihren individuellen Bedarf und das entsprechende Budget angepasst sind.
Das Handelsrecht ist eine Form des Sonderprivatrechts für Kaufleute als Außenprivatrecht der Unternehmen. Der Sachzusammenhang mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht ist unverkennbar. Der Bereich Handelsrecht deckt alle Fragen der besonderen Rechtsbeziehungen unter Kaufleuten ab, hierbei sind zum Beispiel die Vorschriften über Handelsvertreter oder Makler zu nennen.
Sehr häufig kommt es zwischen Geschäftspartnern zu Auseinandersetzungen, die sich auf die Nichterfüllung von vereinbarten Leistungen oder Zahlungen beziehen. Als Anwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht beraten Sie zu möglichen Schritten und vertreten Sie – falls nötig.
Externe Rechtsabteilung
Im Rahmen unserer rechtlichen Fachgebiete möchten wir Ihnen auch die Möglichkeit einer externen Rechtsabteilung geben. Dies gibt Ihnen die Option, sich jederzeit kurzfristig an einen Ihnen zugeteilten Berater zu wenden, der Sie zu allen aufkommenden Rechtsfragen berät und hierzu jederzeit abrufbereit ist. Ihre Fragen werden bei Bedarf innerhalb unserer Kanzlei koordiniert, um alle Fragestellungen umfassend und professionell beantworten zu können. Im Weiteren können wir gerne auch das Forderungsmanagement und Inkasso für Sie übernehmen.
Bei einer Auslagerung Ihrer internen Rechtsberatung auf uns sparen Sie eine große Menge an Personalkosten und können ganzjährig auf eine umfassende Beratung und Betreuung in einer weiten Bandbreite der Gebiete des Zivilrechts setzen. Sie profitieren daneben von einer hohen Planungssicherheit und selbstverständlich von der Erfahrung unserer spezialisierten Rechtsanwälte.
Wir setzen hierbei gerne auf eine langfristige Zusammenarbeit mit Ihnen, um so die Besonderheiten Ihres Unternehmens kennenzulernen und unsere Arbeit darauf anzupassen, bieten auf Wunsch aber auch projektbezogene Beratung in einzelnen Rechtsgebieten. Je nach Bedarf stellen wir Ihnen ein individuelles Angebot zusammen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.
Aktuelles
19.10.: Zum Kosten sparen in die Schweiz?
Auslandsbeurkundungen in der Schweiz
In Deutschland sind Notargebühren gesetzlich vorgeschrieben und orientieren sich grundsätzlich am beurkundeten Wert. Insbesondere im Gesellschaftsrecht kann dies durchaus zu verhältnismäßig hohen Notargebühren führen. In der Schweiz hingegen sind die Notargebühren frei verhandelbar – so ist es durchaus möglich wesentlich geringere Gebühren zu vereinbaren.
Allerdings ist es lange strittig gewesen, ob und inwieweit Schweizer Beurkundungen in Deutschland zulässig sind. Eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der ausländische Notar einem deutschen Notar gleichwertig ist und das Beurkundungsverfahren dem deutschen Prozedere entspricht. Während die Rechtsprechung bei Eheverträgen und Immobilienverträgen sehr tolerant ist und eine Gleichwertigkeit für viele Schweizer Kantone bejaht, war sie bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wie Gründung, Umwandlung oder Anteilsübertragung bislang ausgesprochen restriktiv.
Dürfen Geschäftsanteilsübertragungen nun in der Schweiz beurkundet werden?
Bis zum Inkrafttreten des Gesetztes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 2008 wurden in Zürich-Altstadt, Basel-Stadt und Zug beurkundete Anteilsübertragungen in ständiger Rechtsprechung als gleichwertig und damit in Deutschland als zulässig angesehen. Mit der Einführung des MoMiG wurden dieser Praxis allerdings rechtliche Steine in den Weg gelegt. Insbesondere §40 II GmbHG normiert seitdem besondere Anforderungen an eine Anteilsübertragung. Hierfür ist nunmehr eine Einreichung der neuen Gesellschafterliste beim Registergericht zwingend erforderlich. Mit Beschluss vom 17.12.2013, Az.: 99 AR 9466/10 hat der BGH zwar eine pauschale Ablehnung der Gleichwertigkeit der Einreichung durch einen ausländischen Notar entschieden zurückgewiesen, jedoch gleichzeitig weder eine generelle Gleichwertigkeit bei Anteilsübertragungen durch Schweizer Notare festgestellt, noch konkrete Voraussetzungen an eine Gleichwertigkeit normiert. Folglich war die Abtretung von Geschäftsanteilen in der Schweiz mit großer Rechtsunsicherheit verbunden.
10.08.: Prepare your business for Brexit!
Als Folge des Brexit gilt das Vereinigte Königreich nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 rechtlich als Drittstaat. Mit Beginn des neuen Jahres treten somit alle Regeln zur Harmonisierung divergierender Rechtsordnungen nicht mehr. Davon ist insbesondere das Umsatzsteuer- und Zollrecht betroffen.
29.07.: Unternehmensumwandlung während der Corona-Krise
Das aufgrund der Corona-Krise bestehende Verbot physischer Gesellschafterversammlungen bereitet Unternehmern, die eine Umwandlung planen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Fristen. Das daraufhin verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25. März 2020 sollte dem gezielt abhelfen:
Unternehmen steht durch die Änderung, abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG), nunmehr eine verlängerte Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz – jedenfalls grundsätzlich bei gewissen Umwandlungsformen – von zwölf statt acht Monaten zur Verfügung.
Im Einzelnen wird zur Begründung ausgeführt, dass wegen der Corona-Krise die umfangreiche Planung und Vorbereitung, sowie die Durchführung der erforderlichen Versammlungen oftmals zu Verzögerungen führen.
Die Fristverlängerung gilt bis auf Weiteres für solche Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden, gegebenenfalls kann aber eine Verlängerung bis Ende 2021 vorgenommen werden, was § 8 des neuen Gesetzes vorsieht.

