Eine Unternehmenskrise kann nicht nur Großkonzerne treffen. Auch kleine und mittelständische Unternehmen können vor allem in wirtschaftlich schlechten Zeiten zunehmend unter Druck geraten.
Damit ein Unternehmen erst gar nicht in Schieflage gerät, ist ein effizientes Risikomanagement unerlässlich. Noch wichtiger ist es, wenn bereits erste Anzeichen und Auswirkungen einer Unternehmenskrise vorhanden sind. Diese werden oftmals erst erkannt, wenn es bereits zu spät ist. An dieser Stelle ist daher erfahrene und fachkundige Hilfe gefragt.
Wir bieten ihnen zunächst eine erste Bestandsaufnahme ihrer Unternehmensstrukturen an. Bei Bedarf schlagen wir Ihnen anschließend Optimierungsmöglichkeiten und Sanierungs- bzw. Restrukturierungskonzepte vor und begleiten Sie bei deren Umsetzung.
Um Unternehmenskrisen dauerhaft abzuwenden, bedarf es einer ständigen Neubewertung der Risikofaktoren und Evaluierung der bereits getroffenen Maßnahmen. Unsere Kanzlei berät sie dabei in allen Phasen umfassend in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht um auf ihr Unternehmen abgestimmte Lösungen zu finden.
Sollte die Krise sich in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung manifestieren, sind sorgfältig weitere Schritte einzuleiten. Gerade bei diesem sensiblen Thema bedarf es einer kompetenten, sachverständigen und individuellen Beratung.
Wir prüfen welche Möglichkeiten zur Eigenverwaltung, der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens oder der Schuldenbereinigung für Sie im Einzelfall bestehen und welche Lösung die richtige für Sie ist. Wir stehen Ihnen bei der Erstellung von Sanierungsplänen sowie außergerichtlichen Schuldenbereinigungen zur Seite und begleiten Sie, falls ein Insolvenzantrag notwendig ist, auch durch das gesamte Insolvenzverfahren.
Externe Rechtsabteilung
Im Rahmen unserer rechtlichen Fachgebiete möchten wir Ihnen auch die Möglichkeit einer externen Rechtsabteilung geben. Dies gibt Ihnen die Option, sich jederzeit kurzfristig an einen Ihnen zugeteilten Berater zu wenden, der Sie zu allen aufkommenden Rechtsfragen berät und hierzu jederzeit abrufbereit ist. Ihre Fragen werden bei Bedarf innerhalb unserer Kanzlei koordiniert, um alle Fragestellungen umfassend und professionell beantworten zu können. Im Weiteren können wir gerne auch das Forderungsmanagement und Inkasso für Sie übernehmen.
Bei einer Auslagerung Ihrer internen Rechtsberatung auf uns sparen Sie eine große Menge an Personalkosten und können ganzjährig auf eine umfassende Beratung und Betreuung in einer weiten Bandbreite der Gebiete des Zivilrechts setzen. Sie profitieren daneben von einer hohen Planungssicherheit und selbstverständlich von der Erfahrung unserer spezialisierten Rechtsanwälte.
Wir setzen hierbei gerne auf eine langfristige Zusammenarbeit mit Ihnen, um so die Besonderheiten Ihres Unternehmens kennenzulernen und unsere Arbeit darauf anzupassen, bieten auf Wunsch aber auch projektbezogene Beratung in einzelnen Rechtsgebieten. Je nach Bedarf stellen wir Ihnen ein individuelles Angebot zusammen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.
Aktuelles
07.04.: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt. Zwei Monate später, am 17. Dezember 2020, hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Mit diesem Gesetz werden im deutschen Recht zum ersten Mal vorinsolvenzliche Restrukturierungsmaßnahmen geschaffen.
Die hauptsächliche Umsetzung ins nationale Recht sollte durch das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) erfolgen. Das StaRUG gilt als wesentlicher Kern des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs-Insolvenzrechts.
Zum 1. Januar 2021 wurde das SanInsFoG größtenteils in Kraft gesetzt. Die Normen zu öffentlichen Restrukturierungssachen, §§ 84 ff. StaRUG, sollen erst zum 17. Juli 2022 in Kraft treten. Durch die vorzeitige Inkraftsetzung eines Hauptteils des Gesetzes sollen insbesondere Unternehmen profitieren, denen lediglich die Überschuldung droht, welche aber nicht bereits zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO sind. Hierdurch soll diesen Unternehmen eine Restrukturierung ohne Insolvenzverfahren ermöglicht werden.
Wir haben für Sie wichtige Aspekte und Faktoren des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zusammengestellt und erläutert.
05.08.20: Unternehmenssanierung durch Insolvenzplanverfahren
Die Corona-Krise verursacht für viele Unternehmen untragbare finanzielle Einbußen, die trotz des daraufhin aufgebauten „Schutzschirms“ viele schon bis in die Insolvenzreife geführt hat.
Dennoch sind die Zahlen der Insolvenzanträge bislang überraschend niedrig: Grund hierfür ist das im März eingeführte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Dieses hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Grundsätzlich besteht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) eine Insolvenzantragspflicht. Ein Antrag muss nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Zum Eröffnungsantrag berechtigt sind gemäß § 15 Abs. 1 InsO neben den Gläubigern jedes Vertretungsorgan, bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler. Antragspflichtigen wird in der Regel ein Prüfzeitraum von 3 Wochen zugestanden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
Im Ergebnis bedeutet die Umstellung durch das neue Gesetz für unzählige Unternehmen die Hinauszögerung ihrer Insolvenz bis in den Herbst hinein, obwohl sie längst zahlungsunfähig sind. In der Konsequenz wächst der Schuldenberg dieser Unternehmen nur noch mehr. Die Gerichte erwarten im Herbst daher eine extreme Welle von Insolvenzanträgen.
29.07.20: Unternehmensumwandlung während der Corona-Krise
Das aufgrund der Corona-Krise bestehende Verbot physischer Gesellschafterversammlungen bereitet Unternehmern, die eine Umwandlung planen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Fristen. Das daraufhin verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25. März 2020 sollte dem gezielt abhelfen:
Unternehmen steht durch die Änderung, abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG), nunmehr eine verlängerte Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz – jedenfalls grundsätzlich bei gewissen Umwandlungsformen – von zwölf statt acht Monaten zur Verfügung.
Im Einzelnen wird zur Begründung ausgeführt, dass wegen der Corona-Krise die umfangreiche Planung und Vorbereitung, sowie die Durchführung der erforderlichen Versammlungen oftmals zu Verzögerungen führen.
Wie die Umwandlung abläuft und wie wir Sie dabei unterstützen erfahren Sie hier!

