BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“

BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“ darf nur unter bestimmten Umständen als „Kieferorthopäde“ werben

Mit Urteil vom 29.07.2021 hat der BGH entschieden, dass ein Zahnarzt ohne den Titel „Facharzt für Kieferorthopädie“ sich auf seiner Homepage oder seinem Praxisschild nicht ohne Weiteres als „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde“ bezeichnen darf (Az. I ZR 114/20).

Zum Hintergrund:

Eine Besonderheit des zahnärztlichen Berufsrecht besagt, dass jeder approbierte Zahnarzt gleichzeitig auch kieferorthopädische Leistungen erbringen darf. Hierfür ist kein Facharzt für Kieferorthopädie erforderlich. Ein Umstand, der nach Auffassung des BGH einem erheblichen Teil der Verbraucher nicht bewusst ist.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Zahnarzt, der auf seiner Homepage für kieferorthopädische Leistungen lediglich mit dem Zusatz „M.Sc.“ geworben hatte, ohne darauf den vollständigen Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ zu verwenden.

Nachdem der Unterlassungsklage der Ärztekammer vom OLG Düsseldorf in der Vorinstanz zunächst widersprochen worden war, gab der BGH der Klägerin nun insoweit Recht, dass hier eine umfassendere Aufklärung erforderlich sei. Der Zusatz „M.Sc.“ (Master of Science) allein genüge nicht, um der fehlerhaften Annahme des angesprochenen Verkehrskreises, es handle sich beim werbenden Zahnarzt um einen Zahnarzt für Kieferorthopädie, wirksam entgegenzuwirken. Der Zahnarzt könne dies aber beispielsweise durch die explizite Nennung seines Tätigkeitsschwerpunktes oder auch durch die vollständige Verwendung seiner zahnärztlichen Qualifikation erreichen. Vom Verbraucher könne dann erwartet werden, sich über die Bedeutung der Bezeichnung zu informieren.

Das Urteil des BGH macht einmal mehr deutlich, wie detailliert das deutsche Werberecht für (Zahn-) Ärzte in Bezug auf Tätigkeitsfelder und geschützte Bezeichnungen tatsächlich ist. Dieses macht eine sorgfältige Überprüfung vor jeder Werbemaßnahme in jedem Fall erforderlich.

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