Reform des Rechts der Personengesellschaften

Das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht soll nun durch ein aktuelles Reformvorhaben an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Mittlerweile hat bereits der Bundesrat zum beschlossenen Regierungsentwurf Stellung genommen, sodass eine Umsetzung bereits im Herbst dieses Jahres wahrscheinlich ist. Allerdings ist eine Übergangszeit bis Ende 2022 geplant; das Gesetz soll demnach erst am 01.01.2023 in Kraft treten. Wir informieren Sie im Folgenden über die wesentlichen Neuerungen des Regierungsentwurfes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (RegE MoPeG). Das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum Personengesellschaftsrecht ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Personengesellschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

Neuerungen für die GbR

Eine Vielzahl an Neuerungen des MoPeGs betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum einen wird zum ersten Mal die Rechtsfähigkeit einer (nach außen auftretenden) GbR gesetzlich verankert, bislang war diese nur durch die Rechtsprechung etabliert worden.
Weiterhin sieht §707 Abs. 1 BGB-E vor, ein von den Amtsgerichten zu führendes Gesellschaftsregister für die GbR einzuführen. Zwar soll die Anmeldung nicht verpflichtend sein, jedoch soll der Erwerb von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten wie der Erwerb von Grundstücken oder Markenrechten sowie die Stellung als Gesellschafter eines anderen Unternehmens an eine Registereintragung geknüpft werden.
Außerdem soll die GbR umwandlungsfähig werden. GbRs können folglich künftig an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen.

Neuerungen für die OHG

Zunächst werden die Lücken im Beschlussverfahrensrecht der OHG zumindest teilweise geschlossen. Bislang sah das HGB nur Regelungen zum Einstimmigkeitsprinzip bei Beschlussfassungen vor. Sofern der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorgab, musste in der Regel auf das Recht der GmbH zurückgegriffen werden. Dies soll sich nun durch den § 109 HGB-E ändern: Zum einen bezieht der Abs. 1 neben den traditionellen Präsenzversammlungen nun auch virtuelle Versammlungen wie Telefon- oder Videokonferenzen mit ein. Zum anderen normiert der Abs. 4 bei Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip (welches weiterhin das Grundmodell darstellen soll) die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Die einberufene Gesellschafterversammlung soll demnach beschlussfähig sein, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.
Weiterhin nicht geregelt werden in diesem Zusammenhang jedoch grundlegende Fragen wie Ladungsfristen oder Stimmverbote. Sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu keinerlei Regelung trifft, wird hier weiterhin auf das GmbH-Recht zurückgegriffen werden müssen.
Weitere Änderungen beziehen sich auf die Gewinnermittlung und Gewinnverteilung. Bislang war das geltende Recht verkompliziert und dadurch oftmals impraktikabel. §120 Abs. 1 S. 1 HGB-E weist nun zunächst die Kompetenz zur Aufstellung eines Jahresabschlusses den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern zu. Festgestellt wird der Jahresabschluss anschließend durch Beschlussfassung der Gesellschafter nach §121 HGB-E. Für die Gewinn- und Verlustverteilung soll gemäß §120 Abs. 1 S. 2 HGB-E, §709 Abs. 3 BGB-E vorrangig auf die Anteilsquote abgestellt werden. Sind keine Beteiligungsverhältnisse festgelegt, soll auf die Beitragsquote abgestellt werden. Sind weder Beteiligungs- noch Beitragswerte feststellbar, gilt die Kopfquote; jeder Gesellschafter wird zum gleichen Teil am Verlust oder Gewinn beteiligt. Sollte dabei ein Gewinn festgestellt werden, geht §122 HGB-E vom Prinzip der Vollausschüttung aus. Ist dies nicht gewünscht, müssen entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Neuerungen für die KG

§162 Abs. HGB ordnet aktuell noch ein Heimlichkeitsprivileg für Kommanditisten an; diese werden bei der Bekanntmachung der Eintragung der KG nicht genannt. Diese Reglung soll künftig entfallen. Praktische Auswirkungen dürfte die Änderung jedoch kaum haben, da Auskünfte über die Kommanditisten auch aktuell bereits durch Handelsregisterauszüge zu erlangen sind.
Des Weiteren sollen die Informationsrechte der Kommanditisten verbessert werden. Nach den aktuellen Regelungen steht dem Kommanditisten nur ein sehr begrenztes Informationsrecht zu. Gemäß §166 HGB kann er Einsicht in den Jahresabschluss und die Buchungsunterlagen verlangen. Um sein sonstiges außerordentliches Informationsrecht durchzusetzen, bedarf der Kommanditist jedoch einer gerichtlichen Anordnung. Mit dem neuen §166 Abs. 1 S. 2 HGB-E soll dem Kommanditisten zukünftig ein allgemeines Auskunftsrecht eingeräumt werden. Allerdings wird auch dieses Recht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn Grund zur Annahme einer unredlichen Geschäftsführung besteht.
Weiterhin ordnet §176 HGB-E eine Haftungsverschärfung für den noch nicht eingetragenen Kommanditisten an. Kommanditisten, die der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt haben, haften für alle Verbindlichkeiten der KG, die bis zur ihrer Eintragung begründet wurden, wie ein persönlicher haftender Gesellschafter. Bislang können sich die Kommanditisten dieser Haftungsverschärfung entziehen, wenn den Gläubigern die Stellung als Kommanditist bekannt war. Diese Haftungserleichterung greift künftig nicht mehr, sodass unbedingt darauf zu achten ist, dass der Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft aufschiebend bedingt auf die Registereintragung erklärt.

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